Die betriebliche Altersversorgung (bAV) – Begeisterungsstürme löst dieses Thema bei Personalverantwortlichen selten aus – ist weitestgehend im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) geregelt. Das BetrAVG ist ein großer Flickenteppich, der an Unübersichtlichkeit den steuerrechtlichen Vorschriften in nichts nachsteht.
Ungeachtet dieser Realität ist die bAV seit Jahren ein Schwerpunktthema von mir. Zu meinen Mandanten zählen kleine und mittelständische Unternehmen, leitende Angestellte, Organe, aber auch Versicherungsmakler und Versicherungsunternehmen, für die ich u.a. Gutachten zu fachspezifischen Fragenstellungen fertige. Ich betreue zudem seit dem Jahr 2009 den zertifizierten Fachlehrgang „Arbeitnehmer-Fachberater für betriebliche Altersversorgung (bAV)“ der Unternehmensberatung Dr. Escher & Partner GbR.
Ich berate, vertrete und schule z.B. zu Fragen der Auslagerung von Pensionsverpflichtungen, der Vereinbarkeit von Versorgungswerken mit tariflichen Regelungen oder Betriebsvereinbarungen, der Anpassungsprüfpflicht nach § 16 BetrAVG, dem Berechnungsdurchgriff im Konzern oder die Höhe und das Bestehen von Versorgungszusagen. Die Problemfelder sind vielschichtig.
Lassen Sie uns schnacken.
In Versorgungszusagen können Wartezeiten als Voraussetzung für eine Versorgungsleistung vereinbart werden. Nicht zu verwechseln sind zulässige Wartezeiten mit der Unverfallbarkeit der Ansprüche. Das BAG hat in einer Entscheidung vom 12.02.2013 erneut die Wirksamkeit von Wartezeiten bestätigt. Rechtsanwalt Behnke beleuchtet in seinem Fachartikel „Wartezeiten in der bAV“ das BAG-Urteil und zeigt die Unterschiede zwischen der Unverfallbarkeit und Wartezeiten auf.
Welche Informationspflichten hat der Arbeitgeber in Bezug auf die betriebliche Altersversorgung gegenüber seinen Mitarbeitern? Spätestens seit Einführung des gesetzlichen Anspruchs auf Entgeltumwandlung in § 1a BetrAVG kommt dieses Thema in Wellenbewegungen in den Fokus von Arbeitgebern. Der Fachartikel „Informationspflicht des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersversorgung (bAV)“ geht der bisher höchstrichterlich nicht entschiedenen Frage der Informationspflicht nach und wagt einen Ausblick auf eine mögliche BAG-Entscheidung.
Der Fachbeitrag „Betriebsrentenanpassung (BAG vom 28.06.2011, 3 AZR 282/09)“ befasst sich mit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts zu der Frage, ob eine nachträgliche Umstellung der Anpassungspflicht nach § 16 BetrAVG auf eine jährliche Anpassung um einen Prozent für Versorgungszusagen, die vor dem 01.01.1999 erteilt wurden, zulässig ist.